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Interdisziplinäre Fachtagung "Gewalt gegen Frauen – Ärzte zwischen Schweigepflicht und Strafanzeige"

Leitfaden für die medizinischen Praxis „Gesundheitliche Versorgung gewaltbetroffener Frauen in Mecklenburg-Vorpommern“

Am 19. Januar 2008 diskutierten im Hörsaal der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern über 130 Teilnehmer – vorwiegend Ärzte und Zahnärzte, aber auch Vertreter anderer Berufsgruppen – über die medizinische Betreuung gewaltbetroffener Frauen. Zur Veranstaltung luden Frau Dr. Margret Seemann, Parlamentarische Staatssekretärin für Frauen und Gleichstellung, die Ärztekammer und Zahnärztekammer sowie die Landesvertretung der Techniker Krankenkasse des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein.

Die Referenten nahmen am Vormittag Stellung zu den möglichen Anzeichen und Ursachen der Gewalthandlungen, zu den Hilfsmaßnahmen und zur richtigen Dokumentation der Verletzungen sowie zu den rechtlichen Fragen, die bei der Behandlung von Gewaltopfern auftreten. Am Nachmittag tauschten die Teilnehmer in kleinen Arbeitsgruppen ihre Erfahrungen und Vorgehensweisen bei der Behandlung von gewaltbetroffenen Patientinnen aus.

Die Versorgung der Verletzungen, die von Schäden an inneren Organen und Knochenbrüchen bis hin zu psychischen Störungen reichen können, folgt den anerkannten Behandlungsstandards und weist in der Regel keine Besonderheiten auf. Gleiches gilt für die Betreuung der psychosomatischen Beschwerden oder der gesteigerten Suchtgefährdung, die ebenfalls als Folgen der Gewalterfahrung auftreten können.

Allerdings hat der behandelnde Arzt ein besonderes Augenmerk auf die besonders sensible Gesprächsführung zu richten, wenn er die Patientin auf die Situation bzw. den Verdacht der häuslichen Gewalt anspricht. Dieser Arzt ist vielleicht in der bestehenden Situation der einzige Ansprechpartner für die Patientin.

Die richtige Befunddokumentation ist in Fällen der Betreuung gewaltbetroffener Frauen nicht nur für die Krankenakte des Arztes wichtig, sondern kann auch ein entscheidendes Beweismittel bei der strafrechtlichen Verfolgung des Täters durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht sein.

Zudem ist gerade bei der Behandlung gewaltbetroffener Frauen die genaue Kenntnis der rechtlichen Vorschriften gefragt: Entbindet die Patientin ihren Arzt von seiner Schweigepflicht, kann er gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht aussagen. Möchte die Patientin die Körperverletzung nicht zur Anzeige bringen, darf der Arzt auf Grund seiner ärztlichen Schweigepflicht nicht handeln. Unter bestimmten Umständen, wie zum Beispiel eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der Patientin oder ihrer Kinder, kann der Arzt das Wohl seiner Patientin über seine Schweigepflicht stellen. "Das ist rechtfertigender Notstand", so Dr. med. Andreas Crusius, Präsident der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, "die Kammer wird kein Verfahren gegen einen Arzt einleiten, dessen Verdachtsmeldung sich hinterher als Irrtum entpuppt." Letztlich bleibt es eine Gewissensentscheidung des behandelnden Arztes, ob er gegen seine Schweigepflicht bewusst verstößt.

Zur Unterstützung des ärztlichen Umgangs mit gewaltbetroffenen Frauen hat die Parlamentarische Staatskanzlei für Frauen und Gleichstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Leitfaden „Gesundheitliche Versorgung gewaltbetroffener Frauen in Mecklenburg-Vorpommern“ herausgegeben.

Leitfaden „Gesundheitliche Versorgung gewaltbetroffener Frauen in Mecklenburg-Vorpommern“
 

 
Ärzteblatt M-V 
April 2024
 
 
 
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